Die Umlagevereinbarung eines Mietvertrages hatte vorgesehen, dass sich die Mieter an den Kosten einer Gebäudeversicherung zu beteiligen hatten. In diesem Fall dürfen sich diese darauf verlassen, dass der Versicherungsschutz auch Leitungswasserschäden umfasst. Das hat das Amtsgericht Idstein mit Urteil vom 25. Mai 2020 entschieden (3 C 365/19).
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